Steuerberater

Frank Mörmann

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Lexika

Einspruchsfrist

Voraussetzung für die Zulässigkeit des Einspruchs ist, dass Sie die Einspruchsfrist beachtet haben.

Wann die Einspruchsfrist beginnt, hängt davon ab, wann Ihnen der Steuerbescheid bekannt gegeben wurde.

Erhalten Sie den Steuerbescheid mit einfachem Brief per Post, gilt der Steuerbescheid am dritten Tag, nachdem das Finanzamt den Brief zur Post gegeben hat, als bekannt gegeben (Dreitagesfrist). Die Einspruchsfrist beginnt am darauffolgenden Tag.

Als Postaufgabedatum gilt eigentlich das Datum des Poststempels. Das suchen Sie auf den amtlichen Briefen aber mittlerweile vergeblich. Orientieren Sie sich deshalb am Datum des Steuerbescheids. Es spielt übrigens keine Rolle, wenn Sie den Steuerbescheid schon vorher erhalten haben.

Fällt der letzte Tag der Dreitagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt der Steuerbescheid erst am darauffolgenden Werktag als bekannt gegeben (Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.10.2003, IX R 68/98).

Ihren Einspruch müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids einlegen. Fällt das Ende der Einspruchsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, läuft die Frist erst mit Ende des darauffolgenden Werktags ab.

Ihr Einspruch muss am letzten Tag der Frist – spätestens bis 24:00 Uhr – bei Ihrem Finanzamt eingegangen sein. Es reicht also nicht, wenn Sie Ihren Einspruch nur innerhalb der Einspruchsfrist abschicken. Sie können Ihren Einspruch auch noch bis 24:00 Uhr des letzten Tages in den Hausbriefkasten des Finanzamts werfen.

Reicht die Zeit nicht mehr, um den Einspruch per Post zu versenden, oder wollen Sie sich den Weg zum Briefkasten sparen, dürfen Sie das Einspruchsschreiben per Telefax verschicken.

Ein Einspruch per E-Mail ist ebenfalls möglich, wenn Ihr Finanzamt eine E-Mail-Adresse hat.

Haben Sie die Einspruchsfrist versäumt, kann ein »Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand« helfen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 14.10.2003, IX R 68/98

§ 122 AO

§ 108 Abs. 3 AO

§ 355 Abs. 1 AO